fiskus nimmts auch gern von alten
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Der Fiskus nimmts auch gern von Alten

Das Kontrollnetz des heimi­schen Fiskus wird immer dichter. Das betrifft Rentner auf zwei verschiedene Arten. So geben zuvor eher schweigsame Steuer­oasen jetzt Auskünfte über steuer­liche Angele­gen­heiten und Versi­che­rungs­un­ter­nehmen teilen dem Fiskus die ausge­zahlten Renten automa­tisch mit.

Wer dem Fiskus zu geringe Einnahmen dekla­riert hatte, kann dies im Nachhinein über die Selbst­an­zeige einer Steuer­hin­ter­ziehung korri­gieren. Die freiwillige Meldung beim Finanzamt kann formlos erfolgen, muss aber die Vergehen komplett erhalten. Dann geht der Sünder in Hinsicht auf die nachge­mel­deten Taten straffrei aus, muss sich also weder dem Gericht stellen noch Geldbußen zahlen. 

Das gelingt aber nur, wenn er die hinter­zo­genen Beträge pünktlich und vollständig nachzahlt. Die Selbst­an­zeige muss aller­dings vollständig sein, damit sie zur Straf­freiheit führen kann. Durch sie muss das Finanzamt im Prinzip in die Lage versetzt werden, ohne weiteren Aufwand geänderte Steuer­be­scheide erlassen zu können. Notwendig sind also in der Praxis genaue Zahlen­an­gaben, die durch Unter­lagen belegt werden. Aller­dings kommt die Straf­freiheit aufgrund einer Selbst­an­zeige nur in Betracht, wenn dem Fiskus die gemeldete Tat zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt war, der Sünder also frisches Material liefert.

Das kann sogar dazu führen, dass beispiels­weise Erben für die Steuer­hin­ter­ziehung des Verstor­benen den gesamten Nachlass verwenden müssen.

Der Hinter­zieher legt keine neuen Daten mehr vor, wenn er mit einer Entde­ckung seiner Tat – etwa wegen Anschwärzung – rechnen musste, bereits ein Straf­ver­fahren einge­leitet worden ist oder die Steuer­fahndung bereits vor der Tür steht. Nicht mehr nachzu­de­kla­rieren sind lediglich die Sünden verjährter Steuer­jahre. Hier gilt die Beson­derheit, dass sich die Verjäh­rungs­frist bei Hinter­ziehung von den üblichen vier auf zehn Jahre verlängert. Da sie erst mit Abgabe der Erklärung und damit frühestens im Folgejahr beginnt, kann das Finanzamt noch eine Reihe von alten und bereits bestands­kräf­tigen Steuer­be­scheiden gemäß den nachge­mel­deten Angaben nach oben korrigieren.

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Bis zu 60% Zinsen können fällig werden
Durch die Selbst­an­zeige ergeben sich meist happige Steuer­summen aus Einkommen- und Kirchen­steuer sowie Solida­ri­täts­zu­schlag und Hinter­zie­hungs­zinsen. Der Zinssatz beträgt sechs Prozent pro Jahr. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt der Verkürzung, also dem Datum des Steuer­be­scheids mit den lücken­haften Daten. Er endet mit Beglei­chung der Nachfor­derung beim Finanzamt. Das kann innerhalb des zehnjäh­rigen Nachzah­lungs­zeit­raums dazu führen, dass auf die alten Steuer­sünden 60 Prozent Zinsen fällig werden. Da Steuer­sünder ihre Vergehen meist über viele Jahre hinweg fortsetzen, addiert sich der Zinsbetrag entspre­chend. Das kann sogar dazu führen, dass beispiels­weise Erben für die Steuer­hin­ter­ziehung des Verstor­benen den gesamten Nachlass verwenden müssen.

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